Richtstätten in Emden

Aus Emden-Historisch
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Entscheidung zur autonomen Rechtsprechung

Im Zuge der Emder Revolution entschlossen sich die Bürger am 18. April 1595, die Burg der Grafen einzunehmen und deren zur Stadt gewandte Wehrmauern niederzulegen. Zur Demonstration ihrer Unabhängigkeit von der landesherrlichen Gerichtsbarkeit wurde auf dem Markte ein Galgen gepflanzet, und ein Soldat, wegen Pferde-Diebstals enthauptet[1].

Staatische Garnison und Militärgerichtsbarkeit

Nach dem Haagischen Vergleich vom 8. April 1603 wurde in Emden eine 600 Mann starke Garnison der Generalstaaten der Vereinigten Niederländischen Provinzen stationiert. Den staatischen Soldaten wurde wenig später in einem Artikels-Brief ihr dienstliches Verhalten verbindlich vorgegeben. Dothias Wiarda zitierte hierzu aus den Emder Akten:

Die Gotteslästerer sollen mit dem Tode bestrafet werden. Wer eine Gotteslästerung höret, und nicht angiebt, soll das erste mahl 8 Tage lang in Ketten geleget, das andere mahl 6 Stunden an dem Schandpfahl öffentlich ausgestellet, und das drittemahl zwei Stunden lang mit dem Ohr an den Galgen genagelt, und dann als ein Schelm aus der Stadt gejaget werden. Wer zum dritten mahl bei Gottes Wort, oder Christi Blut und Leiden schwöret oder fluchet, soll von dem Scharfrichter ausgepeitschet und cassiret werden. Jede Art der Unzucht soll nach Verhältniß der Umstände strenge bestrafet, die liederlichen Weibesbilder aber öffentlich ausgestrichen und dann verbannet werden. Alle Arten der Meuterey und des Aufruhrs sollen mit dem Tode bestrafet werden. Auch sollen die Soldaten, wenn sie auch die versprochene Löhnung nicht erhalten, sich stille betragen und sich in Gedult schicken, bis daß sie Geld erhalten. Mit Würfeln und Karten soll nicht höher als um ein Witt (1/10 Stüber) gespielet werden etc.[2]

Das 1604 für die Garnison eingerichtete Kriegsgericht bestand bis zur preußischen Übernahme im Jahr 1744. Eine Kriegsgerichtsordnung regelte Art und Maß der Strafen. Bei mit dem Tod zu ahndenden Vergehen kamen das Hängen, das Arkebusieren (Erschießen) sowie das Enthaupten in Betracht, wobei Letzteres nur selten zur Anwendung kam.[3]

Am häufigsten mit der Todesstrafe belegte war die Desertion. Aufgegriffene Deserteure wurden zum Tode verurteilt; nicht ergriffene Täter in Abwesenheit verurteilt und ihre Namen an den Galgen geschlagen. Im Mai 1731 betraf dies 173 entflohene Soldaten der staatischen Garnison.[4]

Standorte der frühen Richtstätten

Aus: Embden urbs Frisiæ orientalis primaria
(Braun-Hogenberg, 1576)

Der Galgen zur Ausübung der landesherrlichen Gerichtsbarkeit befand sich im Osten der Stadt außerhalb der Befestigungsanlagen beim Herrentor. Auf dem Stadtplan von Braun-Hogenberg aus dem Jahr 1576 sind Galgen und Rad unten rechts dargestellt (siehe Bild).

Im Jahr 1613 wurde dieser Galgen durch die zuständigen Behörden der Landesregierung in Aurich neu errichtet.[5]

1675 veranlassten Bürgermeister und Rat die Aufstellung eines Galgens auf dem Norder Dwenger, dem Gelben-Mühlen-Zwinger.[6] Auf diesem später sogenannten Justizzwinger fanden in der Folgezeit auch Erschießungen statt.[7]

Der Platz des Pranger war auf dem Neuen Markt, dem Sammelplatz der Garnison.[8]

Der Militärgalgen am Beckhof

Der 1683 errichtete Galgen der Militärgerichtsbarkeit stand beim Beckhof[9] auf einem Tummeldeich[10] westlich der Stadt außerhalb der Mauern (siehe Plan Coens 1694). Die Weihnachtsflut von 1717 zerstörte die Anlage. Zimmerleute und Schmiede errichteten sie am 1. August 1729 am bisherigen Standort neu.[11] Die Konstruktion bestand aus zwei nahezu sechs Meter hohen Pfosten und einem 6,50 Meter langen Querbalken.[12]

Datei:1694 Coens-Plan0.jpg
Aus: Plan de la ville de Embden
(Coens, um 1694)

Die Wiedererrichtung erfolgte im Zusammenhang mit der angeordneten Vollstreckung zweier Todesurteile gegen verurteilte Deserteure und führte zu Protesten seitens der Landesherrschaft, die ihr alleiniges Recht Todesurteile auszusprechen reklamierte, sowie der auf der Emder Burg ansässigen Beamten. Beanstandet wurde insbesondere, dass der Galgen von Burg und Burgplatz aus sichtbar sei und der überwiegend westliche Wind den Verwesungsgeruch der dort bis zur Zersetzung hängenden Leichname in die Räume des Schlosses trage, was ein Aufenthalt dort unmöglich mache.[13]

Bereits im Dezember 1728 musste der wegen Desertion nach Artikel 16 der Militärordnung zum Tod durch den Strang als wohlverdiente Strafe und zur Abschreckung verurteilte Johann Ludwig Reiger aus Mangel eines Galgen durch Arkebusieren hingerichtet werden.[14]

Öffentliche Hinrichtungen im 18. Jahrhundert

Der Hinrichtungsplatz vor dem Herrentor war noch 1750 in Gebrauch. Im Emder Jahrbuch von 1942 berichtete Dr. Louis Hahn über einen Täter, der Anfang Dezember 1749 einen Emder Schutzjuden auf offener Straße ermordet und beraubt hatte: Er wurde am 29. Juli 1750 mit dem Rad, das heute noch in der Emder Rüstkammer zu sehen ist, in Anwesenheit vieler Tausender von Zuschauern zwischen Emden und Borssum hingerichtet und sein Körper wurde hinterher aufs Rat [sic] geflochten. Noch ein Jahr später befand sich der Körper an dieser Stelle. Da der preußische König Friedrich II. bei seinem Besuch im Juni 1751 von Oldersum kommend an der Richtstätte vorbeigeführt werden musste, machten sich die Organisatoren Gedanken, ob ihm dieser Anblick zugemutet werden könne. Schließlich entschied man sich, die Richtstätte durch Büsche und Bäume dem Blick des Königs zu entziehen.[15]

  1. von WICHT, Eilard Freriks (o. J.): Annales Frisiae. Zit. nach: WIARDA, Tileman Dothias (1791): Ostfriesische Geschichte, Aurich, Bd. 3, S. 260.
  2. WIARDA, Bd. 3, S. 474.
  3. van der LINDE, Benjamin (2016): Das Leibregiment der friesischen Statthalter, Duncker & Humblot Berlin, S. 183-184.
  4. StadtA EMD I Nr. 876.
  5. NLA AU Rep. 4 B 4 e Nr. 72. Zit. nach: KAPPELHOFF, Bernd (1994): Geschichte der Stadt Emden von 1611 bis 1749. Emden als quasiautonome Stadtrepublik. In: Ostfriesland im Schutze des Deiches XI, S. 254.
  6. StadtA EMD, Prot. Reg. IV, 6, S. 464. Zit. nach KAPPELHOFF, S. 255.
  7. v. d. Linde, S. 185.
  8. v. d. Linde, S. 81.
  9. Von nld. bek af (= Hals ab) und bedeutet Richtplatz (Vgl. FÜRBRINGER, Leo (1892): Die Stadt Emden in Gegenwart und Vergangenheit, Emden, S 18 Fn u. S. 307. )
  10. [...] ein auf einem Wall oder niedrigen Grunde angelegter Damm, der an den Seiten durch Packwerke geschützt ist u. dazu dient, dahinter Erde u. Schlick aufzufangen. Wenn dadurch nach und nach das Land höher geworden ist, so wird er als Grundlage eines ordentlichen Deiches [...] gebraucht. (KRÜNITZ, J. G.: Oekonomische Enzyklopädie. Zit. nach: Glossar der Flurnamensammlung, URL: https://flurnamen-ostfriesland.de).
  11. NLA AU Rep. 4 B 4 e Nr. 75.
  12. v. d. LINDE, S. 185 Fn. 436.
  13. KAPPELHOFF, S. 257.
  14. UPHOFF, Rolf (2004): Der Prozess gegen den Deserteur Johann Ludwig Reiger nach den Akten des Emder Kriegsrates. In: Emder Jahrbuch für historische Landeskunde Ostfrieslands, Bd. 84-2004, S. 92-98.
  15. Emder Jahrbuch für historische Landeskunde Ostfrieslands, Bd. 28-1942, S. 85-86.