1595 Delfzijlischer Vergleich

Inhaltliche Zusammenfassungen
Summaria (zitiert nach BRENNEYSEN: Ost-Friesische Historie und Landes-Verfassung, Bd. 2, S. 47-48)
§ 1. Was für eine Religion in der alten Stadt Emden, auf Faldern und in den Vorstädten geübt werden soll. Dem Landesherrn steht frei, auf dem Schloss predigen zu lassen.
§ 2. Wie die Bestellung der Prediger geschehen solle. Konfirmation muss von dem Landesherrn gesucht werden. Das Amt der Älterlinge und Armenvorsteher.
§ 3. Die Classicale Versammlung der Prediger und der wöchentliche Coetus in Emden nach der Kirchenordnung zu halten: der Coetus ist ein freiwilliges Werk; kann allein kirchliche Sachen handeln.
§ 4. Von Haltung der Schulen.
§ 5. Von den Kirchengütern.
§ 6. Der Landesherr behält die Güter des Kloster_Faldern Gaudenten Klosters].
§ 7. Konfirmation der Privilegien der Stadt Emden.
§ 8. Von Seepässen.
§ 9. Von den Rollen der Handwerker: die müssen vor andern dem Landesherrn zu Diensten stehen.
§ 10. Die neuen Zölle, so Anno 1593 in dem Kaiserlichen Dekret abgeschafft sind, sollen abgeschafft bleiben. Allein die alten Zölle und Akzisen, so dem Landesherrn gehört haben, sollen ihm verbleiben: und was die Stadt gehabt, soll der Stadt verbleiben.
§ 11. Wie es mit Bestellung der Ratspersonen gehalten werden solle. Dem Landesherrn sollen jedes Jahr 4 zu Bürgermeistern und 8 zu Ratsherrn erwählt werden, daraus Er 2 zu Bürgermeistern und 4 zu Ratsherrn erwählt, konfirmiert und vereidigt.
§ 12. Eidesformel.
§ 13. Von den Vierzigern.
§ 14. Des neuen Rats Acta werden konfirmiert.
§ 15. Die Stadtbediente werden von Bürgermeister und Rat bestellt; müssen aber dem Landesherrn den Eid der Treue abstatten.
§ 16. Das Flecken oder die Stadt Faldern wird der alten Stadt einverleibt. Die Konditionen davon.
§ 17. Jährliche Recognition an den Landesherrn für solche Einverleibung.
§ 18. Die Bewahrung und Verbesserung der Stadt an Pforten, Wällen, Gräben und Brücken, wie auch die Bestellung der Wachten, soll bei Bürgermeister und Rat stehen: jedoch soll keine neue Fortifikation ohne Vorwissen des Landesherrn gemacht werden.
§ 19. Bürgermeister und Rat haben die Jurisdiktion in bürgerlichen Sachen, jedoch mit Vorbehalt der Appellation, mögen auch von Polizeisachen Ordnung machen.
§ 20. Bürgermeister und Rat haben die Kriminaljurisdiktion in denen Delikte, die nicht am Leben zu strafen sind, verzichten aber solche Exekution im Namen des Landesherrn. Judikatur über Delikte, die am Leben strafbar, kommt dem Landesherrn zu.
§ 21. Wie es mit solchen Delinquenten zu halten, die am Leben zu strafen sind.
§ 22. Wie der Prozess in solchen Fällen formiert werde.
§ 23. Von des Scharfrichters Schwert.
§ 24. Der Halbscheid der Geldbrüchen kommt dem Landesherrn zu.
§ 25. Von dem Schloss zu Emden.
§ 26. Von Anlegung neuer Festungen.
§ 27. Von dem Geschütz.
§ 28. Von Abdankung der angenommenen Soldaten. Von der Bürgerwache in der Stadt Emden: Deren Ordnung.
§ 29. Loslassung der arretierten Personen.
§ 30. Recompens von 50.000 Gulden zur Dankbarkeit.
§ 31. Was der Landesherr aus den Stadtgeldern vorhin genossen, soll Er behalten.
§ 32. Von Bauung eines neuen Hauses auf der Burg.
§ 33. Amnesie.
§ 34. Befestigung dieses Vergleichs an Seiten des Landesherrn.
§ 35. Dieser Vergleich ist ein Spezialprivilegium, der Stadt Emden gegeben.
§ 36. Befestigung an Seiten der Stadt.
§ 37. Garantie der Generalstaaten. Dieser Vergleich soll dem Kaiser, dem Reich und dem Landesherrn, an Ihrer Hoheit, Jurisdiktion und allen andern Gerechtigkeiten, nicht präjudicizen. Garantie der Generalstaaten.
Der genaue Text des Vergleichs (in deutscher Sprache) ist nachzulesen in BRENNEISEN 2, S. 47 [78] ff.
Zusammenfassung (zitiert nach WIARDA, Ostfriesische Geschichte, Bd. 3, S. 264-267)
§ 25. Zufolge dieses Vergleiches, sollte bloß die reformierte Religion in der Stadt Emden, Faldern und in den Vorstädten gelehrte und geduldet werden, jedoch wurde dem Grafen vorbehalten, auf seiner Burg durch seinen Hofprediger den Gottesdienst verrichten zu lassen;
Prediger und Kirchendiener sollten zwar von der Gemeinde erwählet, doch ohne Einrede von dem Grafen konfirmiert werden. Das Konsistorium und der Coetus sollten ungehindert nach der Kirchenordnung fortgesetzt, doch nur bloß geistliche Sachen darin verhandelt werden. Die Einkünfte der Prediger, Kirchen und Armen sollten ungeschmälert bleiben.
Alle Privilegien und Freiheiten der Stadt, besonders das Recht der Vorbei¬fahrt, und der Gebrauch des ihr verliehenen Siegels wurden bestätiget;
Seepässe sollten von dem Magistrat unter dem Stadtsiegel erteilet werden, doch wurde den Schiffern freigestellt, noch außerdem von dem Grafen sich einen Pass geben zu lassen;
die Rollen der Zünfte und Ämter sollten von dem Magistrat unter dem Stadtsiegel erteilt werden;
neue Zölle, Akzisen und Warensteuern sollten abgeschafft werden;
die Wahl der Bürgermeister und Ratsherren wurde den Vierzigern überlassen.
Die am 1. Jan. eingewählten Magistratspersonen sollten am 7. Jan. dem Grafen und der Stadt schwören.
Die Vierziger selbst sollten von der ganzen Bürgerschaft gewählt werden;
dem Magistrat wurde die Anstellung aller übrigen Stadtoffizianten überlassen: diese sollten dem Grafen und dem Magistrat schwören.
Faldern sollte der alten Stadt einverleibet werden, und alle Privilegien der Stadt erhalten. Für diesen Abstand sollte dem Grafen jährlich 1.700 Reichsthaler entrichtet werden.
Die Bewachung der alten Stadt und Faldern, die Erbauung und Verbesserung der Brücken, Thore und Festungswerke wurde dem Magistrat überlassen, die Schlüssel der Stadt Thore und der Hafenbäume sollten dem präsidierenden Bürgermeister anvertrauet werden;
dem Magistrat wurde zwar anheimgestellt, ob er den alten Wall zwischen Faldern und Emden schleifen wollte, indessen sollten ohne Vorwissen und Bewilligung des Grafen keine beträchtlichen Fortifikationen angelegt werden.
Alle in der Stadt und Faldern vorkommende Polizei und Zivilsachen sollten vor den Magistrat gehören.
In Kriminalsachen sollten die Judikatur und Exekution, jedoch im Namen des Grafen, vor den Magistrat gehören;
bei Kapitalverbrechen sollte aber der Delinquent innerhalb 2 Tagen, wenn er ein Bürger ist, und binnen 24 Stunden ein Ausländer, nach der Inhaftierung auf die gräfliche Burg geliefert werden, da denn der Graf die Inquisition führen und die Sentenz sprechen lassen sollte;
das Scharfrichterschwert sollte auf dem Rathause aufgehoben werden.
Die in der Stadt und Faldern auserkannte Brüchen sollten halb dem Grafen und halb dem Magistrat zustehen;
zur Verhütung alles Mistrauens sollte die Burg zwar an der Wasserseite, nicht aber an der Stadtseite befestiget, auch nicht mit Soldaten besetzt werden.
Der Verwalter auf der Burg sollte ein Landsasse sein, der bei der Bürgerschaft gelitten ist;
der Graf sollte weder in der Stadt noch in dem Emsstrom neue Festungen und Schanzen anlegen.
Außer den Kanonen, die auf dem großen Zwinger standen, sollte der Graf kein Geschütz auf die Burg bringen.
Alle angeworbenen Soldaten sollten von beiden Seiten binnen Monatsfrist abgedankt werden.
Dem Magistrat wurde verstattet zur Erleichterung der Bürgerschaft, eine Bürgerwache zur Besetzung der Thore jedoch nicht unter fliegenden Fahnen (= kampfbereit) anzunehmen;
alle angehaltenen Personen und arretierte Güter sollten ohne Entgelt losgegeben und zurückgegeben werden.
Endlich verpflichtete sich die Stadt zur Bezeigung ihrer Ehrerbietung dem Grafen 80.000 Gulden zu bezahlen, und solche bis zur Ablöse mit 8 Prozent zu verzinsen.
Die Gelder, welche der Graf von dem vorigen Magistrat aus der Stadtkammer erhalten hatte, sollten nicht zurückgefordert werden.
Die Burg nach der Stadtseite hin sollte mit einer Mauer und Tor versehen und auf dem Burgplatz ein neues gräfliches Haus erbauet werden.
Dabei wurde dem Grafen freigestellt, selbst das Haus zu erbauen. In diesem Falle sollte ihm zur Vergütung 20.000 Gulden bezahlt werden.
Schließlich wurde noch verabredet, dass in diesem Vergleich die noch unerörterten allgemeinen Gravamina, weshalb die Stadt mit den Ständen gemeinschaftliche Sache gemacht hatte, nicht mit begriffen werden sollten.
Diesen aus 37 Artikeln bestehenden Vergleich unterschrieben der Graf und die Deputierten der Stadt eigenhändig. Die Generalstaaten übernahmen nachher die Garantie dieses Delfsielischen Vergleiches und unterschrieben denselben in dem Haag unter dem 9. September 1595.
Nachzulesen unter WIARDA 3, S. 264 [288] ff
