1858 Bekanntmachung
Aus Emden-Historisch
Bekanntmachung
Die nach den zur Ausführung der Ministerial-Bekanntmachung vom 23.03.1857 (Ges. S. I 14) über die allgemeine Einführung fester Hausnummern von königlicher Landdrostei zu Aurich gegebenen Anweisungen für den Bezirk dieser Stadt und die Landgemeinde Nesserland aufgestellten Häuserlisten werden bis zum 20. April d. J. zu Rathhause in der Kanzleistube zu Jedermanns Einsicht offen liegen.
Wir bemerken dabei zur Nachricht und Nachachtung folgendes:
- Für den Stadtbezirk sind die bei der im Jahre 1855 ausgeführten neuen Nummerierung der Gebäude und zeitweilig unbebauten Grundstücke straßenweise nach örtlicher Reihenfolge ertheilten und mittels Blechtafeln angeschlagenen Nummern als geltende Hausnummern angenommen; für die Gemeinde Nesserland dagegen die jetzigen Brandkassennummern.
- Die Bezeichnung der Gebäude soll bei allen Verhandlungen der Verwaltung nach der ad. 1 festgestellten Nummernfolge, jedoch ist es bis auf Weiteres gestattet, daneben die bisherige Bezeichnung nach der Hypothekenbuchs-Nummer beizubehalten.
- Jedes Gebäude muß mit der geltenden Nummer äußerlich bezeichnet sein. Diese Bezeichnung soll augenfällig und dauerhaft auf schwarzgefärbten Blechtafeln mit weißer Oelfarbe geschehen und regelmäßig über der Haupteingangstür angebracht werden. Im Stadtbezirke sind außerdem auch alle Gebäude an gleicher Stelle einstweilen noch mit der Hypothekenbuchsnummer mittels Oelfarbe oder angeschlagenem Nummernbleche zu bezeichnen. Die Kosten der Anbringung und Unterhaltung der gedachten äußeren Bezeichnungen der Gebäude haben die Eigentümer und Nießbräucher zu tragen.
- Die Besitzer von Gebäuden, welche seit der neuen Nummerierung hinzugekommen sind und denen die vorschriftsmäßige Bezeichnung noch fehlt, so wie solche Gebäude, von resp. an welchen die richtige Bezeichnung abgenommen, ausgelöscht, unkenntlich gemacht oder sonst willkürlich verändert worden ist, werden hierdurch aufgefordert, für die Anbringung, bezw. Wiederherstellung der gehörigen Bezeichnung in den nächsten 14 Tagen zu sorgen.
- Bei künftigen Neubauten oder baulichen Veränderungen sind die Besitzer gehalten, innerhalb 14 Tagen nach Vollendung des Baues die Bezeichnung in angeordneter Weise bestellen zu lassen.
- Für die Anbringung und gehörige Erhaltung der Bezeichnung ist der betreffende Hausbesitzer verantwortlich. Unterlassungen und Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen ad. 3 bis 6 werden eine in Weigerungs- oder Wiederholungsfalle zu schärfende Geldbuße bis zu 1 Thaler nach sich ziehen. Auch wird auf Kosten der Säumigen das Nöthige ausgeführet werden. Unbekanntschaft mit den richtigen Nummern soll dagegen nicht schützen, indem die Betheiligten sich dadurch in unserer Kanzlei erkundigen können.
- Die Herren Bezirksvorsteher werden ersucht, auf die Befolgung der obigen Vorschriften sorgfältig zu achten und etwaige Versäumnisse oder Uebertretungen uns sofort zur Anzeige zu bringen.
Emden den 6. April 1858
Der Magistrat
E. Hantelmann W.J. Heise[1]
- ↑ Ostfriesische Zeitung No. 83 vom Freitag, den 9. April 1858 (zit. nach: FELDMANN/HARMS: Emder Häuserbuch) .
